Petra Bierwirth: Ich kann dieser Grundgesetzänderung nicht zustimmen.

Veröffentlicht am 03.07.2006 in Bundespolitik

Petra Bierwirth (MdB)

Erklärung nach § 31 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Die Reform unseres föderalen Systems ist angesichts der Herausforderungen in Europa und in einer globalisierten Welt notwendig. Auch die Situation der öffentlichen Haushalte verlangt einen effizienteren und leistungsfähigeren Staatsaufbau.

Die uns heute vorliegende größte Verfassungsänderung seit 1949 sollte durch die umfangreichste Anhörung im Deutschen Bundestag vorbereitet werden.
Nur dem Engagement unseres Fraktionsvorsitzenden Peter Struck ist es zu verdanken, dass diese Anhörung stattfand und wir als Parlament unsere Rechte wahrnehmen konnten.
Eine angemessene Auswertung dieser Anhörung konnte auf Grund der starren Haltung der Ministerpräsidenten der Länder nicht stattfinden.
Nachfolgende grundsätzliche Aspekte sind völlig außer Acht gelassen worden.

1. Deutschland wird durch diese Verfassungsänderung die großen Herausforderungen, die sich in Europa und in einer globalisierten Welt ergeben, nicht besser wahrnehmen können. Die vorgesehene Fassung des Art. 23 GG und die Einführung der Abweichungsgesetzgebung sind kontraproduktiv. Sie schwächen die europa- und völkerrechtliche Handlungsfähigkeit Deutschlands z.B. im Bereich der Bildungs- und Umweltpolitik. Zukünftig wird es jedoch gerade auf diese Politikfelder ankommen.

2. Rechtsdogmatisch wird durch die Möglichkeit der Abweichungsgesetzgebung ein Instrumentarium geschaffen, das nicht zu mehr Transparenz in der Kompetenzverteilung, Effizienz und Rechtsklarheit führen wird, sondern zu Rechtszersplitterung und Kompetenzwirrwarr. Im Urteil vom 24.10.2002 – 2 BvF 1/01 (NJW 2003, S. 41 ff. (44)) führt das Bundesverfassungsgericht aus:

„Eine „Doppelzuständigkeit“, auf deren Grundlage Bund und Länder ein und denselben Gegenstand in unterschiedlicher Weise regeln könnten, ist dem System der verfassungsrechtlichen Kompetenznormen fremd und stünde mit ihrer Abgrenzungsfunktion (Art. 70 II GG) nicht im Einklang.“

Es ist nicht zu begründen, warum diese Grundsätze aufgehoben werden. Wenn angeführt wird, dass die Länder von der Abweichungskompetenz häufig keinen Gebrauch machen werden, so stellt sich die Frage, warum diese Regelung dann geschaffen wird.

3. Die Ausgestaltung des Art. 104 a GG und das Zustimmungserfordernis des Bundesrates im Rahmen der Art. 72 und 84 GG widersprechen dem Ziel der Verfassungsänderung, die Quote der zustimmungspflichtigen Gesetzesvorhaben deutlich zu reduzieren, wenngleich dieser Sachverhalt ohnehin nicht lediglich auf die Quantität, sondern sich vielmehr an den jeweiligen Inhalten der Gesetzesmaterien orientieren muss.

4. Umwelt-, Bildungs- und Sozialpolitik sind die Felder, die für unser Land zukunftsweisend sind. Hier gibt es ein gesamtstaatliches Interesse, das durch die vorgesehene Kompetenzverteilung und durch die Fassung des Art. 104 b GG nicht erfüllt werden kann. Dieses gilt auch für weitere Bereiche, wie z.B. für den Strafvollzug.

5. Ein Wettbewerb um die besten Lösungen in den einzelnen Bundesländern darf den Grundsatz der Solidarität nicht vernachlässigen. Er setzt aber gesunde Ausgangsbedingungen voraus, die nicht gegeben sind. Es ist zu befürchten, dass in zentralen Bereichen ein Wettlauf „nach unten“ einsetzen wird und negative Verhältnisse zementiert werden. Dabei geht es nicht primär um die Frage, welche Ebene Aufgaben besser erfüllen kann. Die finanziellen Rahmenbedingungen setzen Grenzen. Besonders in den neuen Ländern werden die Chancen, den Aufbau Ost weiter voran zu bringen und bestehende Entwicklungs- und Leistungsunterschiede auszugleichen mit der vorliegenden Reform erschwert.

6. Gerade im Bereich der Umweltpolitik sind angesichts der Standortwettbewerbe und ökonomischen Zwänge Aufweichungstendenzen im Rahmen der Abweichungsgesetzgebung zu befürchten. Einer Zersplitterung unseres Rechtssystems und unterschiedliche Standards ist die Folge.

Der Aufbau des Staates und seine Funktionsfähigkeit sind auch dem Aspekt der Nachhaltigkeit verpflichtet.
Die vorliegende Verfassungsänderung ist nicht nachhaltig.
Die politischen Mehrheitsverhältnisse in unserem Land hätten, vor allem bei anderer Haltung der Bundesländer, die Möglichkeit eröffnet, eine wirklich zukunftsweisende Verfassungsänderung auf den Weg zu bringen.

Ich kann dieser Grundgesetzänderung nicht zustimmen.

Petra Bierwirth

 

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